Konditionen und Bedingungen

Diese EULA wird von und zwischen Iron Software ("Iron") und der natürlichen oder juristischen Person, die die Iron Software lizenziert ("Unternehmen"), geschlossen und regelt zusammen mit allen referenzierten Dokumenten, einschließlich Bestellungen, Ergänzungen oder Anlagen (zusammen der "Vertrag"), die Nutzung der an das Unternehmen lizenzierten Iron Software.

Überblick

  1. Iron ist Eigentümer und Lizenzgeber verschiedener Softwarebibliotheken und -pakete, wie auf Irons Website und in Irons Marketingmaterialien beschrieben (die "Iron Software"). Die Iron Software besteht aus mehreren Produkten (jedes ein "Produkt"), die einzeln oder als Produktsuite (die "Iron Suite") lizenziert werden können, wie in einer Bestellung näher beschrieben. Produkte und die Iron Suite werden in diesem Dokument als Iron Software bezeichnet. Iron bietet dem Unternehmen eine oder mehrere Optionen zur Nutzung der Iron Software, wie von Iron dokumentiert, vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung genannten Einschränkungen. Iron kann auch Unterstützungsdienste ("Unterstützung und Aktualisierungen") und andere Dienstleistungen bereitstellen, einschließlich Beratungsdienste zur Nutzung der Iron Software durch das Unternehmen (zusammen mit Unterstützung und Aktualisierungen, die "Dienste"). Unterstützung und Aktualisierungen gelten nicht für von Dritten entwickelte Endbenutzer-Software.
  2. Iron stellt die Iron Software und Services dem Unternehmen direkt oder über einen Dritten (z. B. einen autorisierten Wiederverkäufer) mittels eines schriftlichen Online- oder Offline-Bestellverfahrens zur Verfügung (jeweils eine "Bestellung").
  3. Gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung wird Iron dem Unternehmen die in den einzelnen Bestellungen beschriebene Iron-Software oder -Dienstleistungen bereitstellen.

Iron Software und Dienstleistungen

  1. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung gewährt Iron dem Unternehmen eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche und beschränkte Lizenz zur Nutzung jedes einzelnen Artikels der Iron-Software, der in einer Bestellung des Unternehmens aufgeführt ist, für den eigenen internen Gebrauch des Unternehmens (und nicht zum Weiterverkauf in einer im Wesentlichen unveränderten Form), vorbehaltlich der in der Bestellung und in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen, Verpflichtungen und Beschränkungen ("Iron-Softwarelizenz").
  2. Jede Iron Software-Lizenz und jede Dienstleistung unterliegt den in der jeweiligen Bestellung ("Metrics") angegebenen Berechtigungen, Beschränkungen und Verantwortlichkeiten, die angeben können, ob es dem Unternehmen gestattet ist,:
    1. die Iron Software nur für eine begrenzte Testphase, für einen bestimmten Zeitraum oder für immer zu nutzen;
    2. die Iron Software zu evaluieren oder sie in einer Produktionsumgebung zu verwenden;
    3. sie können die Iron Software kostenlos oder gegen eine bestimmte Gebühr nutzen;
    4. den Zugriff auf die Iron Software einer unbegrenzten Anzahl von autorisierten Benutzern oder einer begrenzten Anzahl von autorisierten Benutzern erlauben;
    5. sie können die Iron Software auf einem Computer ("Maschine") oder auf mehreren Maschinen installieren und verwenden;
    6. eine einzelne Kopie oder mehrere Kopien der Iron Software ("Kopien") verwenden;
    7. die Iron Software ausschließlich für interne Entwicklungszwecke zu verwenden ("Internal Use");
    8. die Iron Software mit der eigenen Software des Unternehmens ("Unternehmenssoftware") zu kombinieren;
    9. an einen oder mehrere Kunden des Unternehmens (jeweils ein "Kunde") zu verteilen;
    10. die Iron Software in den Systemen des Unternehmens oder des Kunden zu installieren ("Installiert") oder sie auf einer Website, die dem Unternehmen gehört oder von ihm kontrolliert wird, als Software-as-a-Service ("SaaS") zur Verfügung zu stellen;
    11. die Iron Software an einer oder mehreren physischen Adressen (jeweils ein "Standort") verwenden;
    12. Sie erhalten Support und Updates nur für einen begrenzten Zeitraum oder gar nicht; oder
    13. neue Versionen der Iron Software zu erhalten, die von der Firma der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden ("Neue Versionen"), solange der Support und die Updates aktuell und aktiv sind, oder neue Versionen nur zu erhalten, wenn die Firma zusätzliche Gebühren bezahlt.
  3. Derzeit bietet Iron Software-Lizenzen in der folgenden Kombination von Metriken an (jeder Lizenztyp schließt ausdrücklich alle nicht ausdrücklich gewährten Rechte aus):

    1. Kostenlose Testlizenz. Gewährt die Nutzung der Iron Software ausschließlich für private, nicht produktive Evaluierungszwecke ("Testlizenz"). Die Iron Software darf nicht in einem Produktions-, Installations-, SaaS- oder Intranet-Projekt verwendet werden.
    2. Teamlizenzen. Die folgenden Lizenzen (jeweils eine "Teamlizenz") können produktbezogen oder für die gesamte Iron Suite gemäß einer Bestellung lizenziert werden. Teamlizenzen sind unbefristet gültig, sofern das Unternehmen die Vereinbarung einhält. Das Unternehmen kann Support und Updates, die Iron nach eigenem Ermessen anpassen kann, für Teamlizenzen mit einer Laufzeit von einem oder fünf Jahren abonnieren. Die jeweils gültigen Preise für Support und Updates sind in einer Bestellung aufgeführt.
      1. Lite-Lizenz. Diese Lizenz berechtigt einen einzelnen Entwickler innerhalb einer Organisation an einem einzelnen Standort zur Nutzung eines bestimmten Iron-Softwareprodukts. Die Iron-Software darf in einer Web-, Intranet- oder Desktop-Anwendung eingesetzt werden. Die Weitergabe der Iron-Software an Dritte oder die Nutzung in SaaS-Projekten ist mit dieser Lizenz nicht gestattet. "Entwickler" bezeichnet entweder einen Softwareentwickler oder eine virtuelle Maschine mit einer Entwicklerlizenz.
      2. Plus-Lizenz. Gewährt einer festgelegten Anzahl von Entwicklern (maximal 3) innerhalb einer Organisation an bis zu 3 Standorten die Nutzung entweder (i) eines bestimmten Iron-Softwareprodukts oder (ii) der Iron Suite. Die Iron-Software darf in maximal 3 Web-, Intranet- oder Desktop-Anwendungen eingesetzt werden.
      3. Professionelle Lizenz. Diese Lizenz berechtigt eine festgelegte Anzahl von Entwicklern (maximal 10) innerhalb einer Organisation an bis zu 10 Standorten zur Nutzung entweder (i) eines bestimmten Iron-Softwareprodukts oder (ii) der Iron Suite. Die Iron-Software darf in maximal 10 Web-, Intranet- oder Desktop-Anwendungen eingesetzt werden.
      4. Unbegrenzte Lizenz. Gewährt die Nutzung der Iron Suite durch eine bestimmte Anzahl von Entwicklern, Standorten und Web-, Intranet- oder Desktop-Softwareanwendungen, wie in einer Bestellung festgelegt.
      5. Alle Team Licenses sind nicht übertragbar und die Weitergabe von Lizenzen außerhalb einer Organisation oder einer Agentur/Kundenbeziehung ist verboten. Team Lizenzen schließen ausdrücklich alle Rechte aus, die nicht ausdrücklich im Rahmen der Vereinbarung gewährt werden, ebenso wie alle anderen Lizenztypen, und schließen ausdrücklich und ohne Einschränkung den OEM-Weitervertrieb oder den SDK-Weitervertrieb und die Verwendung der Iron Software als SaaS aus, ohne zusätzlichen Erwerb der lizenzfreien Vertriebsabdeckung, die nur für die Iron Software Lizenzen verfügbar ist, die in einer Bestellung angegeben sind.
    3. Einzelprodukt-Unternehmenslizenz. Diese Unternehmenslizenz beinhaltet eine lizenzgebührenfreie Weiterverbreitungsabdeckung (OEM-Weiterverbreitung) für eine bestimmte Anzahl von Entwicklern in einer Organisation an einer bestimmten Anzahl von Standorten zur Bereitstellung eines einzelnen Iron-Produkts innerhalb einer bestimmten Anzahl von Webanwendungen, Intranetanwendungen oder Desktop-Softwareanwendungen (die "Einzelprodukt-Unternehmenslizenz"), wie in einer Bestellung festgelegt.
    4. Iron Suite Enterprise-Lizenz. Diese Enterprise-Lizenz beinhaltet die lizenzgebührenfreie Weiterverbreitung (entweder OEM-Weiterverbreitung oder SDK-Weiterverbreitung, wie in einer Bestellung festgelegt) und kann entweder (i) für ein bestimmtes Iron-Softwareprodukt (die "Einzelprodukt-Enterprise-Lizenz") oder (ii) für die Iron Suite (die "Iron Suite Enterprise-Lizenz") gelten. Sowohl die Einzelprodukt-Enterprise-Lizenz als auch die Iron Suite Enterprise-Lizenz sind unbefristet gültig, sofern das Unternehmen die Lizenzvereinbarung einhält. Die Einzelprodukt-Enterprise-Lizenz und die Iron Suite Enterprise-Lizenz berechtigen eine unbegrenzte Anzahl von Entwicklern in einer Organisation an einer unbegrenzten Anzahl von Standorten, ein einzelnes Iron-Produkt bzw. die Iron Suite in einer unbegrenzten Anzahl von Webanwendungen, Intranetanwendungen oder Desktop-Softwareanwendungen einzusetzen.
    5. Iron Suite Monatslizenz. Diese Lizenz beinhaltet die lizenzgebührenfreie Weiterverbreitung gemäß OEM-Richtlinien. Die Iron Suite Monatslizenz berechtigt eine unbegrenzte Anzahl von Entwicklern innerhalb einer Organisation an einer unbegrenzten Anzahl von Standorten zur Nutzung der Iron Suite im Abonnement. Die Lizenz berechtigt zur Bereitstellung der Iron Suite in einer unbegrenzten Anzahl von Webanwendungen, Intranet-Anwendungen oder Desktop-Softwareanwendungen ("Iron Suite Monatslizenz"). Die Iron Suite Monatslizenz umfasst eine in der Bestellung festgelegte Anzahl von API-Anfragen (Aufrufen) pro Monat. Für jeden API-Aufruf, der die festgelegte Anzahl überschreitet, wird eine zusätzliche Gebühr gemäß Bestellung erhoben, die im Folgemonat fällig und zahlbar ist. Iron Suite Monatslizenzen sind nicht übertragbar. Die Weitergabe von Lizenzen außerhalb einer Organisation oder einer Agentur-/Kundenbeziehung ist untersagt. Support und Updates sind in der Iron Suite Monatslizenz enthalten.
    6. Lizenzfreie Weitervertriebsoptionen. Diese Add-Ons, die im Rahmen einer Bestellung für bestimmte Iron Software-Lizenzen erworben werden können, gewähren einem Unternehmen das Recht, die Iron Software (ohne Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren) als Teil einer Reihe von verschiedenen kommerziellen Endbenutzer-Softwarepaketen an seine Kunden zu vertreiben (zusammen "lizenzfreie Weitervertriebsabdeckung"):
      1. OEM-Redistribution. Dieser Zusatz zur lizenzfreien Redistribution ("OEM-Redistribution") gewährt dem Unternehmen das Recht, die Iron Software in Endbenutzer-Software, öffentlich zugänglichen Websites und Anwendungen, Extranets, Intranets mit mehreren Standorten oder SaaS-Software-Services für seine Kunden einzusetzen. Der OEM-Vertrieb gestattet nicht die Erstellung offener APIs zur Integration in die Endbenutzersoftware eines Kunden, wie z. B. eine Entwicklungsbibliothek oder ein Automatisierungsdienst mit einer API oder einem SDK. Der OEM-Vertrieb umfasst keine SDK-Vertriebsrechte.
      2. SDK-Redistribution. Dieses lizenzfreie Redistribution Coverage Add-on ("SDK-Redistribution") gewährt zusätzlich zu den OEM-Redistributionsrechten das Recht, eine Reihe von Entwicklungstools ("SDK") zu installieren und zu verwenden, die es einem Entwickler ermöglichen, offene APIs zu erstellen (unter Verwendung von kompiliertem Code, der über das SDK generiert wird), um die Iron Software in die Endbenutzer-Software des Unternehmens, in öffentlich zugängliche Websites und Anwendungen, in Extranets, in Intranets mit mehreren Standorten oder in SaaS-Softwaredienste für seine Kunden zu integrieren. Das SDK darf nicht in den Softwarebibliotheken der Wettbewerber von Iron verwendet werden. "API-Bereitstellung durch Dritte" bedeutet jede Verteilung von Endbenutzer-Software, öffentlich zugänglichen Websites und Anwendungen, Extranets, Intranets mit mehreren Standorten oder SaaS-Softwarediensten, die unter Verwendung des SDK durch das Unternehmen an seine Kunden erstellt wurden, entweder direkt oder über Vertriebskanäle. Jede natürliche oder juristische Person, die eine solche Endbenutzersoftware, öffentlich zugängliche Websites und Anwendungen, Extranets, Intranets mit mehreren Standorten oder SaaS-Softwaredienste, die mit dem SDK erstellt wurden, erhält, zählt als eine (1) API-Bereitstellung durch einen Drittanbieter.
  4. Unabhängig von der Art der Iron Software-Lizenz vereinbaren Iron und das Unternehmen ausdrücklich, dass das Unternehmen nicht direkt mit der Funktionalität der aktuellen Iron Software oder des Dienstes konkurrieren wird.
  5. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, die Iron Software oder die Dienstleistungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Iron, wie in einer Bestellung oder in diesem Vertrag angegeben, weiterzugeben, neu zu veröffentlichen oder auf andere Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.
  6. Das Unternehmen überwacht seine eigene Nutzung der Iron Software und meldet jede Nutzung, die über die Metriken und das Volumen hinausgeht. Iron Software kann die Nutzung überwachen, um mit den Iron Servern die Einhaltung der Metriken, des Volumens und des Vertrags zu überprüfen. Ungeachtet des Vorstehenden wird Iron niemals auf Daten des Unternehmens oder der Endbenutzer zugreifen. Für den Fall, dass das Unternehmen Iron (nach Erhalt einer entsprechenden Benachrichtigung) nicht für eine Nutzung der Iron Software bezahlt, die über die in einem entsprechenden Auftrag festgelegten Metriken hinausgeht, behält sich Iron das Recht vor, diese Produkte auszusetzen oder zu deaktivieren, bis die Zahlung erfolgt ist, die zu den dann geltenden Preisen von Iron zu zahlen ist.

daten und inhalt

  1. Das Unternehmen behält sämtliche Rechte an den von ihm bereitgestellten Informationen, Inhalten und Daten, einschließlich aller Rechte an neuen Versionen und abgeleiteten Werken dieser Informationen, Inhalte und Daten. Iron behält sämtliche Rechte an den von Iron bereitgestellten Informationen, Inhalten und Daten, einschließlich aller Rechte an neuen Versionen und abgeleiteten Werken dieser Informationen, Inhalte und Daten.
  2. Iron kann Informationen über das Unternehmen und seine Kunden sammeln, speichern, verwenden, zusammenfassen und weitergeben, einschließlich Informationen darüber, wie das Unternehmen und seine Kunden die Iron Software und jegliche Dienste nutzen. Einzelheiten darüber, wie Iron derzeit Daten des Unternehmens verarbeitet, sind in der Datenschutzerklärung von Iron aufgeführt, die Iron von Zeit zu Zeit ändern kann, um die aktuellen Praktiken von Iron widerzuspiegeln und um auf sich entwickelnde Gesetze und Vorschriften in der ganzen Welt zu reagieren.

finanziell

  1. Die Zahlung an das Unternehmen erfolgt gemäß den Angaben in der jeweiligen Bestellung. Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, ist die vollständige Zahlung spätestens bei Lieferung der Iron-Software oder -Dienstleistungen fällig. Sämtliche Gebühren und Zahlungen sind nicht erstattungsfähig. Iron behält sich das Recht vor, die Gebühren für monatliche Iron Suite-Lizenzen sowie Support und Updates zu erhöhen und wird das Unternehmen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Erhöhung darüber informieren.
  2. Alle hier genannten Preise verstehen sich zuzüglich aller Steuern. Das Unternehmen ist für alle bundes-, landes- oder ortsüblichen Verkaufs-, Nutzungs-, kanadischen Waren- und Dienstleistungs-, Eigentums-, Mehrwertsteuer- oder ähnlichen Steuern verantwortlich, die auf Transaktionen erhoben werden oder erhoben werden könnten. Zusätzlich zu allen anderen Rechten und Rechtsmitteln ist Iron bei nicht fristgerechter Zahlung berechtigt, die Erbringung einzelner oder aller Dienstleistungen auszusetzen oder zu beenden und die Iron Software-Lizenz für die gesamte Iron Software auszusetzen oder zu beenden.
  3. Für alle Beträge, die nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt werden, fallen Verzugsgebühren in Höhe von einem Prozent (1,0 %) pro Monat des überfälligen Betrags an. Darüber hinaus hat Iron das Recht, alle Inkassokosten, einschließlich Anwaltsgebühren und Auslagen, die Iron in einem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren zur Eintreibung unbezahlter fälliger Beträge entstanden sind, einzufordern. Die Nichtzahlung wiederkehrender monatlicher Abonnementgebühren für mehr als dreißig (30) Tage nach dem Fälligkeitsdatum führt zur Aussetzung oder Beendigung der Iron Software und Dienstleistungen.

Geistiges Eigentum

  1. Die Iron-Software und die Ergebnisse der Dienstleistungen sind ausschließliches Eigentum von Iron und unter anderem durch Urheber-, Marken- und Geschäftsgeheimnisrecht geschützt. Sämtliche Rechte, Titel und Ansprüche an der Iron-Software und den Dienstleistungen verbleiben bei Iron. Das Unternehmen erhält lediglich die in der Bestellung und in dieser Vereinbarung ausdrücklich genannten beschränkten und nicht ausschließlichen Nutzungsrechte. Das Unternehmen darf die Iron-Software oder die Dienstleistungen bzw. Kopien davon nicht an Dritte verkaufen, lizenzieren, abtreten, verpfänden oder anderweitig übertragen oder Dritten die Nutzung der Iron-Software oder der Dienstleistungen gestatten, es sei denn, dies ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich gestattet. Jeder unbefugte Verkauf, jede Unterlizenzierung, Abtretung, Verpfändung, sonstige Übertragung oder unzulässige Nutzung der Iron-Software oder der Dienstleistungen ist nichtig und stellt eine Verletzung der Rechte von Iron an der Iron-Software und den Dienstleistungen dar.
  2. Das Unternehmen erkennt an, dass es ohne die schriftliche Genehmigung von Iron in einer Bestellung Folgendes nicht tun darf: (i) Das Unternehmen darf die Iron-Software oder -Dienste nicht zum Weiterverkauf, zur Veröffentlichung, Übertragung, Lizenzierung, Unterlizenzierung oder Weitergabe an Dritte vervielfältigen; (ii) Das Unternehmen darf die Iron-Software oder -Dienste nicht zur Weitergabe an Dritte vervielfältigen; (iii) Das Unternehmen darf die Iron-Software oder -Dienste nicht in einer Weise vervielfältigen oder anderweitig veräußern, die gegen das US-amerikanische Urheberrechtsgesetz (Titel 17, US-Code) verstößt; (iv) die Iron-Software und -Dienste dürfen nur von der Gesamtzahl der autorisierten Benutzer gleichzeitig genutzt werden; (v) die Iron-Software und -Dienste dürfen nur auf so vielen Prozessoren installiert, aufgerufen und genutzt werden, wie es autorisierte Benutzer gibt; (vi) wenn das Unternehmen Netzwerkgeräte verwendet, darf das Unternehmen niemals mehr als die maximale Anzahl autorisierter Benutzer gleichzeitig die Iron-Software oder -Dienste nutzen lassen; und (vii) das Unternehmen darf die Iron-Software oder -Dienste weder ganz noch teilweise modifizieren, disassemblieren, dekodieren oder dekompilieren.
  3. Ungeachtet der Anzahl autorisierter Benutzer oder Nutzungen darf das Unternehmen eine (1) Kopie der Iron-Software als Archivierungs- oder Sicherungskopie anfertigen, die den Urheberrechtshinweis und andere Eigentumskennzeichnungen von Iron enthält. Das Unternehmen darf keine weiteren Kopien der Iron-Software für irgendeinen Zweck anfertigen.
  4. Das Unternehmen ist verpflichtet, Iron vor der Verwendung, Verteilung oder Offenlegung jegliche Werbung, Verkaufsförderung oder Bekanntmachung, die sich auf Iron bezieht oder die Handelsnamen, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken von Iron ("Iron-Marken") verwendet, zur Genehmigung vorzulegen. Iron hat das Recht, nach eigenem Ermessen die Korrektur oder Löschung von unrichtigem oder irreführendem Material in Bezug auf Iron oder die Iron-Marken in jeglicher Werbung, Verkaufsförderung oder Bekanntmachung zu verlangen. Iron darf den Namen und die Marke des Unternehmens ("Unternehmensmarken") verwenden, um das Unternehmen als Lizenznehmer von Iron aufzuführen oder hervorzuheben. Die Verwendung jeder Marke und der dadurch entstehende Goodwill kommen dem Eigentümer der Marke zugute.

Vertraulichkeit

  1. Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff "vertrauliche Informationen" nicht-öffentliche Informationen und Daten, die eine der Parteien ("empfangende Partei") von der anderen Partei ("offenlegende Partei") erhält.
  2. Ungeachtet des Vorgenannten gelten Informationen und Daten nicht als vertrauliche Informationen, wenn diese Informationen oder Daten: (i) der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren; (ii) der allgemeinen Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren oder der allgemeinen Öffentlichkeit (außer durch Handlung der empfangenden Partei) nach der Offenlegung bekannt werden; (iii) der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Einschränkung offengelegt werden; (iv) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt werden; oder (v) von der offenlegenden Partei schriftlich zur Offenlegung durch die empfangende Partei genehmigt werden.
  3. Die empfangende Partei kann die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei offenlegen, wenn die empfangende Partei gesetzlich dazu verpflichtet ist (z. B. durch eine Vorladung), vorausgesetzt, die empfangende Partei benachrichtigt die offenlegende Partei vorher schriftlich über eine solche geforderte Offenlegung (es sei denn, die Benachrichtigung der offenlegenden Partei ist gesetzlich verboten) und arbeitet mit der offenlegenden Partei zusammen, um die geforderte Offenlegung einzuschränken oder die Anforderung zu widerrufen (z. B. wenn ein Gericht eine Vorladung für die vertraulichen Informationen widerruft).
  4. Die empfangende Partei darf keine vertraulichen Informationen, die sie von der offenlegenden Partei erhält, an dritte Firmen, Unternehmen, Einzelpersonen oder andere Einrichtungen weitergeben. Zur Klarstellung: Iron ist berechtigt, die vertraulichen Informationen des Unternehmens gegenüber den Mitarbeitern und unabhängigen Auftragnehmern von Iron in Verbindung mit der Bereitstellung der Iron Software und der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags offenzulegen. Die empfangende Partei ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt zu schützen, die sie für ihre eigenen vertraulichen und geschützten Informationen anwendet, jedoch in keinem Fall weniger als den Standard der angemessenen Sorgfalt.

Laufzeit und Kündigung

  1. Für jeden Artikel der Iron Software und jede Dienstleistung wird die anfängliche Laufzeit in der Bestellung angegeben und kann um weitere Zeiträume verlängert werden, die als Verlängerungsbedingungen in der Bestellung angegeben sind. Wenn in der Bestellung keine Erstlaufzeit angegeben ist, beträgt die Erstlaufzeit ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens. Wenn im Auftrag keine Verlängerungsfrist angegeben ist, beträgt jede Verlängerungsfrist ein Jahr, beginnend mit dem Ablauf der vorangegangenen Frist, jedoch nur dann, wenn Iron jede Verlängerungszahlung mindestens dreißig (30) Tage vor dem ersten Tag der entsprechenden Verlängerungsfrist erhält.
  2. Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien gekündigt werden, wenn die andere Partei einen wesentlichen Verstoß begangen hat, vorausgesetzt, dass die kündigende Partei dreißig (30) Tage im Voraus eine schriftliche Mitteilung macht, in der der Verstoß beschrieben wird, und dass die verletzende Partei den Verstoß nicht innerhalb der dreißigtägigen Kündigungsfrist behebt oder korrigiert. Im Falle einer solchen Kündigung zahlt das Unternehmen Iron für die gesamte bereitgestellte Iron Software und für alle von Iron erbrachten Dienstleistungen sowie für alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallenen Arbeiten.
  3. Das Unternehmen kann eine Iron Suite Monatslizenz mit einer Frist von dreißig (30) Tagen vor Beginn des Folgemonats der Abonnementlaufzeit schriftlich kündigen. Nach Eingang der Kündigungsmitteilung beim Unternehmen endet das Abonnement der Iron Suite Monatslizenz entweder mit Erreichen der maximal zulässigen API-Aufrufe gemäß der Bestellung oder mit Ende des Monats, in dem die Kündigung wirksam wurde.
  4. Dieser Vertrag gilt automatisch als gekündigt, wenn das Unternehmen seine Verpflichtungen aus den Abschnitten 3 (Iron Software und Dienstleistungen), 4 (Finanzen), 5 (Geistiges Eigentum) oder 6 (Vertraulichkeit) wesentlich verletzt.
  5. Bei Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, hat das Unternehmen Iron Software, zugehörige Materialien und alle Kopien davon unverzüglich zurückzugeben oder, mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Iron, alle diese Materialien zu vernichten und die Vernichtung schriftlich zu bescheinigen.
  6. Die Abschnitte 4 - 7 (Finanzen), (Geistiges Eigentum), (Vertraulichkeit) und (Laufzeit und Beendigung) bzw. 8 - 11 (Zusicherungen und Gewährleistungen), (Haftungsausschlüsse und -beschränkungen), (Entschädigung) und (Allgemeine Bestimmungen) dieser Vereinbarung gelten auch nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung.
  7. Das Unternehmen erkennt an, dass Iron viel Zeit, Mühe und Geld in die Entwicklung der Iron Software und der Dienstleistungen investiert hat und dass das unbefugte Kopieren, die Nutzung, die Übertragung oder die Offenlegung der Iron Software oder der Dienstleistungen oder ihrer Inhalte durch das Unternehmen Iron einen erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann. Ebenso hat jede Partei erhebliche Mengen an Zeit, Mühe und Geld aufgewendet, um ihre jeweiligen vertraulichen Informationen zu entwickeln und zu schützen. Zusätzlich zu allen anderen Rechtsmitteln, die einer Partei zur Verfügung stehen, kann jede Partei bei einem Schiedsrichter (gemäß den Schiedsbestimmungen dieser Vereinbarung) eine einstweilige und dauerhafte Unterlassungsverfügung beantragen, um eine Verletzung der Verpflichtungen der anderen Partei gemäß den Abschnitten 5 (Geistiges Eigentum) oder 6 (Vertraulichkeit) dieser Vereinbarung zu beheben.

Zusicherungen und Garantien

Die Parteien verpflichten sich hiermit, einander zu versichern und zu garantieren, dass sie befugt und ermächtigt sind, diese Vereinbarung einzugehen und dass diese Vereinbarung eine gültige und bindende, durchsetzbare Vereinbarung darstellt. Das Unternehmen erklärt, sichert zu und gewährleistet, dass diese Vereinbarung nicht im Widerspruch zu einer Vereinbarung oder Verpflichtung steht, die das Unternehmen oder sein Eigentum oder Vermögen bindet.

Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen

  1. DIE Iron SOFTWARE UND DIENSTE WERDEN 'AS IS' UND 'AS AVAILABLE' MIT ALLEN MÄNGELN BEREITGESTELLT. IRON HAFTET NICHT FÜR SCHÄDEN, VERLUSTE ODER AUSGABEN JEDWEDER ART, ART ODER BESCHREIBUNG, DIE DEM UNTERNEHMEN ODER EINER ANDEREN PERSON ODER EINHEIT AUS IRGENDEINEM GRUND ENTSTEHEN ODER ZUGEFÜHRT WERDEN.
  2. DIE IN DIESER VEREINBARUNG GENANNTEN GARANTIEN SIND EXKLUSIV UND ERSETZEN ALLE ANDEREN AUSDRÜCKLICHEN, STILLSCHWEIGENDEN ODER GESETZLICHEN GARANTIEN, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG ALLE STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
  3. WEDER IRON NOCH SEINE PARTNER, NOCH IRGENDWELCHE IHRER JEWEILIGEN DRITTANBIETER-LIZENZGEBER GEWÄHREN EXPLIZITE ODER IMPLIZITE GARANTIEN FÜR DIE ERGEBNISSE DER NUTZUNG VON Iron SOFTWARE ODER DIENSTEN ODER DASS DIE Iron SOFTWARE ODER DIENSTE FEHLERFREI SIND.
  4. IN KEINEM FALL HAFTEN IRON, SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER IHRE JEWEILIGEN DRITTLIZENZGEBER FÜR ENTGANGENE GEWINNE ODER FÜR INDIREKTE, BESONDERE SCHÄDEN, SCHADENSERSATZ ODER FOLGESCHÄDEN ODER FÜR JEGLICHE HAFTUNG GEGENÜBER EINER PERSON, DIE SICH AUS DIESER VEREINBARUNG ERGIBT, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN ODER HAFTUNGEN HINGEWIESEN WURDE.
  5. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE KUMULATIVE HAFTUNG VON IRON, SEINEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND IHREN JEWEILIGEN DRITTLIZENZGEBERN DEN GRÖSSEREN BETRAG VON (I) DEN BETRÄGEN, DIE IRON IN DEN LETZTEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DER GELTENDMACHUNG DES ANSPRUCHES VON DER FIRMA ERHALTEN HAT, UND (II) $100, WAS DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHTSMITTEL DER FIRMA GEGENÜBER IRON, SEINEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND IHREN JEWEILIGEN DRITTLIZENZGEBERN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG DARSTELLT.
  6. Alle hierin enthaltenen Haftungsausschlüsse gelten nicht für Verbindlichkeiten, auf die nach den geltenden Gesetzen oder Vorschriften der Vereinigten Staaten (einschließlich der Gesetze der US-Bundesstaaten und des Bundes) oder eines anderen Landes oder einer anderen Gerichtsbarkeit nicht verzichtet werden kann.

Entschädigung

  1. Sollte ein Teil der Iron-Software Gegenstand einer Verletzungsklage werden oder nach Einschätzung von Iron wahrscheinlich werden, kann Iron als einziges und ausschließliches Rechtsmittel für das Unternehmen wählen, (1) dem Unternehmen auf eigene Kosten das Recht zur Nutzung dieses Teils zu verschaffen, (2) die Iron-Software so zu ersetzen oder zu modifizieren, dass sie keine Rechte mehr verletzt, oder (3) den verletzenden Teil zu entfernen und dem Unternehmen eine anteilige Gutschrift in Höhe des Anteils der vom Unternehmen für diesen Teil der Iron-Software gezahlten Gesamtgebühren zu gewähren. Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung von Iron hinsichtlich der Behauptung oder des Anspruchs einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.
  2. Das Unternehmen wird Iron auf eigene Kosten gegen jegliche Ansprüche verteidigen, freistellen und schadlos halten, die behaupten, dass die Unternehmenssoftware, die Daten oder die Materialien des Unternehmens Urheberrechte, Patente oder sonstige Rechte verletzen. Das Unternehmen wird alle Schadensersatzansprüche und Kosten tragen, die ein Gericht im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch zuspricht. Sollte das Unternehmen die Software oder die Dienstleistungen von Iron, wie von Iron bereitgestellt oder vom Unternehmen modifiziert, entgegen dieser Vereinbarung weiterverbreiten, erneut veröffentlichen oder deren Nutzung anderweitig gestatten, wird das Unternehmen Iron von jeglichen daraus entstehenden Verlusten, Schäden oder Ansprüchen freistellen, verteidigen und schadlos halten. Jeder Freistellungsanspruch setzt voraus, dass Iron: (i) das Unternehmen unverzüglich schriftlich über den Anspruch informiert; (ii) dem Unternehmen die alleinige Kontrolle über die Verteidigung oder Beilegung des Anspruchs überträgt; und (iii) dem Unternehmen alle notwendigen Informationen, Unterstützung und Befugnisse zur Verteidigung gewährt. Das Unternehmen wird den Anspruch unverzüglich auf eigene Kosten und mit Unterstützung seines Rechtsbeistands verteidigen oder beilegen. Das Unternehmen ist jedoch nicht berechtigt, im Namen von Iron eine Haftung anzuerkennen oder Iron Schuld, Verantwortung, Kosten oder Gebühren aufzuerlegen.

Öffentlichkeitsarbeit

Keine der Parteien wird den Namen der anderen Partei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei in der Öffentlichkeitsarbeit verwenden, mit der Ausnahme, dass das Unternehmen zustimmt, dass Iron den Namen und das Logo des Unternehmens auf seiner Website, in Kundenlisten oder in Gesprächen mit seinen Investoren als Teil der Marketingbemühungen von Iron (einschließlich Referenzgesprächen und -berichten, Presseberichten, Standortbesuchen) verwenden darf.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Gesamte Vereinbarung. Die Parteien erkennen an und stimmen zu, dass dieser Vertrag (einschließlich jeder Bestellung) das vollständige und ausschließliche Verständnis und die Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die Iron Software und die Dienstleistungen verkörpert und alle früheren oder gleichzeitigen Vorschläge, Vereinbarungen oder Lizenzen, ob mündlich oder schriftlich, sowie jede andere Kommunikation zwischen den Parteien ersetzt.
  2. Änderungen an dieser Vereinbarung. Dieser Vertrag darf nur durch ein schriftliches, von beiden Parteien unterzeichnetes Dokument geändert oder ergänzt werden. Die auf der Website von Iron veröffentlichte Version dieses Vertrags ist die aktuelle Fassung der Bedingungen, die Iron von Zeit zu Zeit ändern kann. Für jeden vom Unternehmen erteilten Auftrag gilt die aktuelle Version dieses Vertrags, es sei denn, die Parteien haben eine gedruckte oder digitale Version dieser Bedingungen unabhängig von den webbasierten Bedingungen unterzeichnet; in diesem Fall gilt die unterzeichnete Version der Bedingungen.
  3. Exportkontrolle. Das Unternehmen verpflichtet sich zur Einhaltung aller Exportkontrollgesetze und -bestimmungen der Vereinigten Staaten und aller anderen Länder und Rechtsordnungen. Das Unternehmen wird weder Teile der Iron-Software noch deren direkte Produkte aus den Vereinigten Staaten ausführen oder deren Ausfuhr oder Wiederausfuhr gestatten: (a) in Länder, gegen die ein Embargo verhängt wurde oder die Terrorismus unterstützen; (b) an Personen, die auf der Liste der Sanktionslisten des US-Handelsministeriums oder der Liste der speziell benannten Staatsangehörigen des US-Finanzministeriums (oder einer Nachfolgeliste) geführt werden; (c) in Länder, in die eine solche Ausfuhr oder Wiederausfuhr beschränkt oder verboten ist oder für die die US-Regierung oder eine ihrer Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Wiederausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung oder sonstige behördliche Genehmigung verlangt, ohne diese zuvor einzuholen; oder (d) auf sonstige Weise gegen Ausfuhr- oder Einfuhrbeschränkungen, Gesetze oder Bestimmungen von US-amerikanischen oder ausländischen Behörden verstoßen. Das Unternehmen stimmt den vorstehenden Bedingungen zu und versichert, dass es sich nicht in einem solchen verbotenen Land befindet, nicht unter dessen Kontrolle steht und weder Staatsangehöriger noch Einwohner eines solchen Landes ist und auch nicht auf einer solchen Liste verbotener Parteien geführt wird. Die Iron-Software darf ferner nicht für terroristische Aktivitäten oder für die Entwicklung oder Konstruktion von Nuklear-, Chemie- oder Biowaffen oder Raketentechnologie ohne vorherige Genehmigung der US-Regierung verwendet werden.
  4. Geltendes Recht. Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Bundesstaates Wyoming und den Bundesgesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, ohne Bezugnahme auf kollisionsrechtliche Bestimmungen und Richtlinien, und ist entsprechend auszulegen. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden von einem Schiedsrichter in einem verbindlichen Schiedsverfahren entschieden, das von der American Arbitration Association (adr.org) verwaltet wird, wenn alle Parteien ihren Sitz in den Vereinigten Staaten haben; andernfalls wird das Schiedsverfahren vom International Centre for Dispute Resolution (icdr.org) verwaltet. Der Schiedsrichter entscheidet über alle Fragen der Schiedsfähigkeit und ist befugt, vorläufige und einstweilige Maßnahmen sowie Unterlassungsansprüche durch Erlass eines ersten Schiedsspruchs zu erlassen. Alle Anhörungen werden per Audiokonferenz oder Videokonferenz durchgeführt. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Die Schiedssprüche des Schiedsrichters sind für die Parteien verbindlich und können bei allen zuständigen Gerichten eingetragen und durchgesetzt werden.
  5. Trennbarkeit. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig oder nicht durchsetzbar befunden werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.
  6. Verzicht. Jeder Verzicht auf eine Vertragsverletzung oder auf die Erfüllung einer Bedingung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterzeichnet werden. Das Versäumnis einer Partei, auf die strikte Einhaltung einer Bedingung dieser Vereinbarung zu bestehen, gilt nicht als Verzicht auf ihr Recht, später auf die Einhaltung dieser Bedingung zu bestehen.
  7. Überschriften. Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und sind nicht Teil dieser Vereinbarung. Sie dürfen nicht verwendet werden, um die Bedingungen der Abschnitte, die sie einleiten, zu ändern oder auszulegen.
  8. Hinweis. Alle Mitteilungen, die im Rahmen dieser Vereinbarung gemacht werden müssen, sind per Einschreiben mit Rückschein oder per Kurier an die zu benachrichtigende Partei an die in der Bestellung angegebene Adresse oder an eine andere oder neue Adresse zu senden, für die eine Mitteilung gemacht wurde. Alle Mitteilungen im Rahmen dieses Abkommens werden zwanzig Kalendertage nach ihrer Absendung wirksam.
  9. Rechtsnachfolger und Abtretungen. Diese Vereinbarung kann von keiner der Parteien ohne die schriftliche Genehmigung der anderen Partei übertragen werden und ist für die zulässigen Nachfolger jeder Partei dieser Vereinbarung bindend. Jede Partei kann jedoch mindestens alle ihre Rechte aus dieser Vereinbarung an ein verbundenes Unternehmen oder einen Nachfolger infolge einer Fusion, Übernahme oder Umstrukturierung abtreten, wobei die Abtretung nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung durch die nicht abtretende Partei wirksam wird.
  10. Unabhängiger Auftragnehmer. Die Beziehung zwischen den Parteien ist die eines unabhängigen Unternehmers. Dieser Vertrag begründet weder eine tatsächliche noch eine scheinbare Vertretung, Partnerschaft oder ein Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwischen den Parteien.
  11. Höhere Gewalt. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen einer Partei haftet keine Partei für Ausfälle oder Verzögerungen, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
  12. Unternehmensdokumente. Die Bestimmungen und Bedingungen jeglicher Dokumente, die vom Unternehmen in Verbindung mit diesem Vertrag herausgegeben werden, haben keine Wirkung und erweitern, beeinflussen oder ändern die in diesem Vertrag (einschließlich jeglicher Bestellung) festgelegten Bedingungen und Konditionen in keiner Weise, es sei denn, sie werden von Iron ausdrücklich schriftlich akzeptiert.